Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Auftragsannahme: Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Davon abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Durch Erteilung von Aufträgen erkennen die Besteller die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Mündliche, telegraphische oder durch Fernsprecher getroffene Abmachungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Ein für uns verpflichtender Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. Preise: Die Preise verstehen sich in EURO ab unserer Fabrik einschließlich Verpackung, sind Tagespreise (keine Festpreise) und freibleibend. Auf- träge mit einem Warenwert über 260,-€ liefern wir franko innerdeutscher Empfangsstation, bzw. frei deutsche Grenze, Aufträge mit einem Warenwert unter 260,-€ ab Station Murrhardt. Preisänderungen, welche nach Erteilung des Auftrages infolge Materialpreis- oder Lohnerhöhungen oder sonstiger Kostenerhöhungen notwendig werden, bleiben vorbehalten.
3. Lieferungen: Lieferungen erfolgen ab Fabrik Murrhardt auf Gefahr des Bestellers.
4. Lieferfristen: Lieferzeitangaben werden möglichst genau eingehalten, Überschreitungen berechtigen weder zum Rücktritt noch zu Schadensersatzforderungen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Störungen oder Einschränkungen in unserem Betrieb oder in einem unserer Lieferwerke, ungenügende Zufuhr von Strom, Roh- und Brennstoffen sowie ungenügende Versandmöglichkeiten entbinden uns für deren Dauer ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferung.
5. Beanstandungen: Beanstandungen von Stückzahl, Gewicht und Qualität werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Auch Anstände bei der Berechnung von Waren können nur dann geprüft werden, wenn uns diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitgeteilt werden. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers wird nicht berührt. Abweichungen von den im Katalog, Prospekt oder Preislisten angegebenen Abbildungen und Beschreibungen infolge von Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten und bieten keinen Grund zu Beanstandungen.
6. Haftung für Mängel der Lieferung: Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegen- der Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten ab Werkslieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Folgeschäden leisten wir Ersatz bis zu einer Million € bei Personenschäden und bis zu 50.000,- € bei Sach- und Sachfolgeschäden je Schadensfall. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung (Dichtungen, Manschetten und dgl.), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
4) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die
Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von uns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Rücksendungen: Rücksendungen gelieferter Waren dürfen nur nach unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden. Sonderanfertigungen können nicht zurückgegeben werden. Die Anlieferung von Reparaturen muss frei erfolgen. Bei unfreien Sendungen kann die Annahme verweigert werden.
8. Zahlungsbedingungen: Zahlungen haben ausschließlich an uns, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, rein netto zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Schecks oder Wechsel gelten nicht als Zahlung, solange die Einlösung nicht erfolgt ist. Die Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass keine fälligen Beträge offenstehen. Bei Reparatur- und Ersatzteil-Rechnungen wird kein Skonto gewährt. Bei Fristüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat fällig. Bei Nichteinlösung eines Wechsels sowie anderem Zahlungsverzug werden alle Forderungen, auch aus späteren Lieferungen an den Käufer, ohne besondere Aufforderung sofort fällig. Unsere Lieferungspflicht setzt unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten bei Abwicklung eines Auftrages Zweifel entstehen, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauskasse zu verlangen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Bei der Annahme von Wechseln berechnen wir an den Zahlungspflichtigen den uns in Rechnung gestellten Diskont und die Nebenkosten zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
9. Eigentumsvorbehalt: Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, ein- schließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Wird die von uns gelieferte Ware weiterverkauft, so gehen die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Bei Be- oder Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Waren erwerben wir Miteigentum gem. § 947, 948 BGB an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Der Besteller darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Murrhardt. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile Backnang.
1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt